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Prä- und poststationäre Förderung

Ambulanter Schulbesuch

Ein ambulanter Schulbesuch liegt dann vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler unsere Schule besucht, ohne sich zu dem Zeitpunkt in stationärer oder teilstationärer Behandlung der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kinder- und Jugendalters in Bedburg-Hau zu befinden.Nach dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung kann die Schule für Kranke im Einzelfall eine Schülerin oder einen Schüler mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde während der Zeit der Nachbehandlung, die sich an den stationären Aufenthalt anschließt, weiter unterrichten, solange sie oder er keinen Hausunterricht erhält oder keine andere Schule besucht. (vgl. Erlass des Ministeriums „Schule für Kranke – Ermittlung der Schülerzahlen zur Berechnung der Lehrerstellen“ vom 20.01.2004)

Vorwiegend kommt es zu einem „ambulanten Schulbesuch“, wenn Schülerinnen und Schüler auch nach ihrer Behandlung in der Klinik aufgrund der vorhandenen psychischen und psychosozialen Probleme noch nicht in der Lage sind, eine Regelschule oder eine Sonderschule zu besuchen.

Ziel dieses „ambulanten Schulbesuchs“ im Anschluss an einen stationären Klinikaufenthalt ist, der Schülerin und dem Schüler für eine befristete Zeit an der Schule für Kranke eine weitere Stabilisierung der Persönlichkeitsentwicklung und schulische Förderung zu ermöglichen, bis eine geeignete weiterführende therapeutische oder schulische Einrichtung gefunden wurde. Der ambulante Schulbesuch hat daher eine Überbrückungsfunktion.

Als sinnvoll haben sich solche ambulanten Schulbesuche zum Beispiel bei Schülerinnen oder Schülern mit tief greifenden Entwicklungsstörungen (z.B. Autismus) erwiesen, für die oftmals - trotz der vielen Sonderschulformen in der Bundesrepublik - keine geeignete Schule gefunden werden kann, an der sie angemessen gefördert werden könnten. Häufig müssen in Zusammenarbeit mit den Eltern und Einrichtungen der Jugendhilfe spezielle Einrichtungen für diese Schülerinnen und Schüler erst gefunden werden, und nicht immer stehen in diesen Einrichtungen sofort Plätze zur Verfügung.

Zum “ambulanten Schulbesuch“ kann es auch kommen, wenn Schülerinnen und Schüler nach ihrer Behandlung in der Klinik eine weiterführende Spezialtherapie (Drogenrehabilitation, Traumatherapie, Mutter und Kind- Therapie etc.) benötigen und auf einen freien Therapieplatz warten. In dieser Wartezeit, in der sie noch nicht in der Lage sind, eine Regelschule zu besuchen, können sie an der Schule für Kranke eine angemessene Förderung als „ambulante Schüler“ erhalten.

Darüber hinaus kann es zum “ambulanten Schulbesuch“ kommen, wenn Schülerinnen und Schüler den Besuch ihrer Regelschule aus unterschiedlichen Gründen bisher verweigert haben (Schulangst, Schulphobie, Mobbing, etc.) und nach ihrer Behandlung einen neuen Anfang in einer unbelasteten neuen Schul-Umgebung suchen. Diese Schülerinnen und Schüler könnten bis zur Entscheidung über den geeigneten Förder- bzw. Schulort und über den möglichen Zeitpunkt des Neubeginns die Schule für Kranke als ambulante Schüler besuchen.Ein ambulanter Schulbesuch kann in Einzelfällen auch vor der Aufnahme in die Klinik notwendig werden, nämlich dann, wenn sich die schulische Situation für den Schüler so zugespitzt hat, dass eine weitere Förderung in der Schule weder im Hinblick auf die Schule noch auf den Schüler förderlich erscheint und eine Aufnahme in die Klinik notwendig erscheint, aber noch kein Platz vorhanden ist. In diesen Fällen kann der Schüler bis zu seiner Aufnahme in die Klinik aufgenommen werden.

Kriterien für die Aufnahme zum „ambulanten Schulbesuch“:

Ein ambulanter Schulbesuch stellt unser Lehrerkollegium vor eine große Herausforderung und bedeutet eine erhebliche Verantwortung, weil das stützende System der stationären Unterbringung nicht gegeben ist. Ein ambulanter Schulbesuch kann daher nur in besonderen Einzelfällen erfolgen und muss sorgfältig begründet sein. Die Lehrerkonferenz unserer Schule hat daher folgende Kriterien für die Aufnahme des ambulanten Schulbesuchs festgelegt:Voraussetzung für die Aufnahme zum ambulanten Schulbesuch ist der Nachweis der Klinik, dass sich die Schülerin oder der Schüler in ambulanter Behandlung der Klinik befindet. Darüber hinaus muss die Notwendigkeit der ambulanten schulischen Förderung an der Schule für Kranke aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht begründet sein.Auch im Rahmen eines Jugendhilfeplangespräches (gemäß KJHG) kann die ambulante Förderung an der Schule für Kranke vorgeschlagen werden, wenn der Jugendhilfeplan die weiterführende kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung vorsieht.Voraussetzung ist in allen Fällen die Befristung der Aufenthaltsdauer.Über den Antrag zur Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers zum ambulanten Schulbesuch an der Schule für Kranke entscheidet die Lehrerkonferenz; diese Entscheidung bedarf der Zustimmung durch die Schulaufsicht.